Digital Law

Gesetzesentwurf zur Einführung von elektronischen Wertpapieren

9. September 2020

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) und das Bundesministerium der Finanzen (BMF) haben am 11. August 2020 ihren gemeinsamen Entwurf für ein Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren (eWpG) veröffentlicht.

Was wird durch das eWpG geregelt?

Nach aktueller Rechtslage sind Wertpapiere in einer Papierurkunde zu verbriefen. Durch das eWpG soll ein elektronischer Ersatz der Papierurkunde eingeführt werden (z.B. durch Eintragung in ein Register auf Basis der Blockchain-Technologie):

§ 2 Abs. 1 u. 2 Elektronisches Wertpapier

(1) Ein Wertpapier kann auch als elektronisches Wertpapier begeben werden. Ein elektronisches Wertpapier wird dadurch begeben, dass an Stelle der Ausstellung einer Wertpapierurkunde eine Eintragung in ein elektronisches Wertpapierregister (§ 4 Absatz 1) vorgenommen wird.
(2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, entfaltet ein elektronisches Wertpapier dieselbe Rechtswirkung wie ein Wertpapier, das mittels Urkunde begeben worden ist.

Ferner soll durch das Gesetz aufsichtsrechtliche Klarheit geschaffen werden: Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird die Erbringung der Emission und das Führen dezentraler Register als neue Finanzdienstleistungen nach dem eWpG, dem KWG und der Zentralverwahrer-Verordnung überwachen:

§ 11 Aufsicht

(1) Die Aufsichtsbehörde überwacht die Führung eines elektronischen Wertpapierregisters nach diesem Gesetz.
(2) Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

Der Entwurf unterscheidet zwischen der Führung eines zentralen elektronischen Wertpapierregisters durch einen Zentralverwahrer (§ 12 Abs. 1 eWpG) sowie der Führung von unter anderem durch Distributed-Ledger-Technologien ermöglichten Registern zur Begebung elektronischer Schuldverschreibungen (§ 16 Abs. 1 eWpG).

Erwähnenswert ist außerdem, dass die elektronischen Wertpapiere durch das eWpG auch als Sache i.S.d. § 90 BGB gelten sollen:

§ 2 Abs. 3 Elektronisches Wertpapier

(3) Ein elektronisches Wertpapier gilt als Sache im Sinne des § 90 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Vorteil von elektronischen Wertpapieren

Der Vorteil von elektronischen Wertpapieren ist die Gewährleistung der Verkehrsfähigkeit und des rechtssicheren Erwerbs von Wertpapieren aufgrund der hohen Transparenz des Wertpapierregisters.

Bedeutung des eWpGs

Der Gesetzesentwurf dient der Modernisierung des deutschen Wertpapierrechts und des dazugehörigen Aufsichtsrechts. Diese Maßnahmen sind zentrale Bausteine der Blockchainstrategie der Bundesregierung sowie des gemeinsamen Eckpunktepapiers des BMF und des BMJV zu elektronischen Wertpapieren.

Momentan handelt es sich noch um einen Referentenentwurf des BMJV und BMF. Sollte das eWpG mit diesem Inhalt in Kraft treten, wäre Deutschland im weltweiten Vergleich im rechtlichen Umgang mit Blockchain-Technologien sehr fortschrittlich eingestellt.

Den Gesetzesentwurf finden Sie hier.

Marius Pflaum



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