Digital Law

Ausnahmeregelung zur ePrivacy-RL

26. Juli 2021

Das Europäische Parlament hat eine Ausnahmeregelung zur ePrivacy-RL verabschiedet. Diese ermöglicht es Kommunikationsdienstleistern, private Online-Nachrichten zu „scannen“ und zu melden, wenn diese Inhalte enthalten, welche sexuellen Missbrauch von Kindern zeigen.


Außerdem erlauben die neuen Regelungen den Einsatz von Technologien zur Erkennung von sog. „Grooming“ (gezielte Kontaktaufnahme mit Minderjährigen durch Erwachsene mit Missbrauchsabsicht).

Die Regelung war durch die Änderung der Definition des Begriffs der „elektronischen Kommunikation“ nötig geworden. Zu dieser war es durch die Aufhebung der RL 2002/21/EG am 21.12.2020 gekommen. Die neue Definition ergibt sich nun aus Art. 2 Nr. 4 RL 2018/1972. Auf Grund dieser Neufassung fallen private Nachrichten nicht mehr unter die DSGVO, sondern unter die ePrivacy-RL.
Diese enthielt bislang jedoch, anders als die DSGVO, keine Maßnahmen zur Identifizierung von Kinderpornografie.
Aus diesem Grund war die Zahl der freiwilligen Meldungen durch Online-Anbieter seit Anfang des Jahres stark zurückgegangen. Die Ausnahmeregelung sieht sich jedoch erheblicher Kritik ausgesetzt.

So stellt z.B. der Europäische Datenschutzbeauftragte die Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Grundrecht auf Privatsphäre in Frage. Auch andere Stellen teilen diese Einschätzung und sprechen von „wahlloser“ Überwachung von privater Kommunikation. 

Die neue Regelung soll jedoch ohnehin nur ein Provisorium sein. So gilt sie maximal bis zum 31.12.2025. Die Kommission hat außerdem angekündigt eine umfassende Gesetzgebung zur Bekämpfung von sexuellem Missbrauch von Kindern auf den Weg zu bringen.

Moritz C. Heinrich



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