Digital Law

Leitlinie zur Gesichtserkennung

27. April 2021

Mit der steigenden Anwendung von Gesichtserkennungstechnik gehen erhebliche Risiken für die Privatsphäre und den Datenschutz der Nutzer*innen einher.

 

Der Europarat hat auf Grund dieser Risiken nun mit einer Leitlinie reagiert. Diese richtet sich an Regierungen, Gesetzgebungsorgane und Unternehmen. 

Die Leitlinie sieht dabei ein Verbot von Gesichtserkennung vor, wenn diese lediglich der Bestimmung der Hautfarbe, der religiösen oder anderen Überzeugung, des Geschlechtes, der ethnischen Herkunft, des Alters, des Gesundheitszustandes oder über den sozialen Status dienen soll. 

Ebenfalls verboten sollen Techniken zur Affekterkennung sein. Darunter versteht man Gesichtserkennungstechnologien, welche z.B. der Identifikation von Emotionen dienen können. Auf diese Weise lassen sich unter anderem auch Gefühle oder der psychische Zustand der betroffenen Person ermitteln. 

Vor allem in der Versicherungsbranche oder auf dem Arbeitsmarkt entstehen durch diese Technologien erhebliche Risiken für die betroffenen Personen. 

Die Leitlinie thematisiert auch die Verwendung von verdeckten Live-Gesichtserkennungstechnologien durch Strafverfolgungsbehörden und stellt in diesem Zusammenhang insbesondere auf die Maßstäbe der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme ab. 

Ebenfalls soll Gesichtserkennung nicht in unkontrollierten Umgebungen wie z.B. Einkaufszentren durch private Unternehmen angewandt werden, um ihr Marketing zu verbessern. 

Auf diese Weise sollen ausweislich der Stellungnahme der Generalsekretärin des Europarates, Marija Pejčinović Burić die grundlegenden Menschenrechte und vor allem das Recht auf Privatsphäre, Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung gewahrt werden.

Die Leitlinie finden sie hier.


Moritz C. Heinrich



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