Fachkundegruppen

Im Folgenden finden Sie die Beschreibungen der Fachkundegruppen und der für die jeweiligen Gruppen nötigen Strahlenschutzkurse.

Achtung: Da die Richtlinien, die die Fachkundegruppen definieren, sich noch auf die Strahlenschutzverordnung von 2001 sowie die Röntgenverordnung von 2002 beziehen, sind in der jeweiligen Beschreibung der Fachkundegruppe noch die alten Verordnungen benannt.

Fachkundegruppen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen / Betrieb von Beschleunigern
FkGr.neuBeschreibung (Teilweise gekürzt)BenötigteModuleBenötigte(r)Kurs(e)FkGr.alt
S1Genehmigungsbedürftiger Umgang mit bauartzugelassenen Vorrichtungen oder nicht bauartzugelassenen Vorrichtungen, die fest eingebaute radioaktive Stoffe enthaltenAnzeigepflichtiger Umgang mit radioaktiven Stoffen geringer Aktivität
S1.1Lagerung von Vorrichtungen, deren Bauart nach § 25 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Anlage V Teil A StrlSchV zugelassen ist, mit einer Gesamtaktivität der radioaktiven Stoffe von mehr als dem103fachen der Freigrenze der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 StrlSchVGG4un
S1.2Bestimmungsgemäße Verwendung von Elektroneneinfangdetektoren (ECD) in Gaschromatographen mit Ni-63 oder H-3GG4un
S1.3Genehmigungsbedürftiger Umgang:ü  mit nicht bauartzugelassenen Vorrichtungen, die fest eingebaute, umschlossene radioaktive Stoffe enthaltenü  mit Vorrichtungen, für die vor dem 1. August 2001 eine Bauartzulassung erteilt wurde und die nicht nach § 23 Abs. 2 Satz 3 StrlSchV von 1989 (vgl. § 117 Abs. 7 StrlSchV) weiter betrieben werdenü  zwecks Ein-, Ausbau oder Wartung von Vorrichtungen, deren Bauart nach § 25 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Anlage V Teil A StrlSchV zugelassen ist Anzeigebedürftiger Umgang nach § 4 Abs. 1 StrlSchV vom 30. Juni 1989 i.V.m. § 117 Abs. 7 StrlSchV, sofern nicht in der Fachkundegruppe S7.1 enthaltenGG4un1.2-1.5
S2Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen
S2.1Lagerung und bestimmungsgemäße Verwendung von Vorrichtungen, die fest eingebaute umschlossene radioaktive Stoffe mit Aktivitäten in einer Vorrichtung bis zum 106fachen der Freigrenze der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 StrlSchV enthalten,sofern nicht durch Fachkundegruppe S1.1, S1.2 oder S1.3GG4un2.1
S2.2Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen mit Aktivitäten bis zum 106fachen der Freigrenze der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 StrlSchV, aber die die Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 3a unterschreiten, sofern nicht durch S2.1 abgedecktGH4u2.2
S2.3Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen, sofern nicht durch Fachkundegruppe S2.1 oder S2.2 abgedecktGH, UH4u + 4uhoder 4oh2.3
S3Genehmigungsbedürftiger Umgang mit umschlossenen radioaktivenStoffen in der technischen Radiographie und Radioskopie
S3.1Beaufsichtigung des Umgangs vor Ort (eingeschränkter Entscheidungsbereich)GG, TRG53.1
S3.2Leitung des gesamten UmgangsGH, TRH53.2
S4Genehmigungsbedürftiger Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen
S4.1Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen mit Aktivitäten bis zum 105fachen der Freigrenze nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 StrlSchVGH, OG4ou4.1, 4.2
S4.2Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen mit Aktivitäten über dem 105fachen der Freigrenze nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 StrlSchVGH, OH4oh4.3
S4.3Aufbewahrung von Kernbrennstoffen nach § 6 AtG Errichtung, Betrieb oder sonstige Innehabung, Stilllegung, sicherer Einschluss einer Anlage sowie Abbau einer Anlage oder von Anlagenteilen zurü  Bearbeitung oder Verarbeitung von Kernbrennstoffenü  Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffenach § 7 AtG Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb genehmigungspflichtiger Anlagen nach § 9 AtG Planfeststellungsverfahren nach § 9b AtGGH, OH, K4.4
S5Genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen („§ 15-Personal“)GG, FA4fa5
S6Tätigkeiten an Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen
S6.1Anzeigebedürftiger Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender StrahlenGG4un7.1
S6.2Bestimmungsgemäßer, genehmigungsbedürftiger Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen, die keiner Genehmigung zur Errichtung nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 StrlSchV bedürfen, sofern nicht über S6.3 abgedecktGH, BG4u + 4c7.2
S6.3Geschäftsmäßige Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen, die keiner Genehmigung zur Errichtung nach § 11 Abs. 1 StrlSchV bedürfen, im Sinne des § 66 Abs. 2 Satz 1 StrlSchVGH, OG, BG4ou + 4 c
S6.4Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen, die einer Genehmigung zur Errichtung nach § 11 Abs. 1 StrlSchV bedürfenGH, OH, BH4oh + 4c7.3
S7Spezielle Tätigkeiten
S7.1Sonderkurs für Strahlenschutzbeauftragte an Schulen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen sowie den Betrieb von Schulröntgeneinrichtungen oder Störstrahlern („Lehrerkurs“)GL6
S7.2Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des UranbergbausGH, NU
S7.3Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten radioaktiver BodenschätzeGH, NG
S7.4Bei Tätigkeiten außerhalb der übrigen Fachkundegruppen
S8Beförderung radioaktiver StoffeGG, BF4bf
Fachkundegruppen für den Betrieb von Röntgeneinrichtungen / Störstrahler
FkGr.neuBeschreibung (Teilweise gekürzt)BenötigteModuleBenötigte(r)Kurs(e)TkGr.alt
R1Zerstörungsfreie Materialprüfung (Radiographie)
R1.1Radiographie zur zerstörungsfreien Materialprüfung (soweit nicht Fachkundegruppe R2.1) mit Verantwortung für den gesamten Betrieb (Leitung)RH1.1
R1.2Radiographie zur zerstörungsfreien Materialprüfung (soweit nicht Fachkundegruppe R2.1) mit Verantwortung für den Betrieb vor OrtRG + Z21.2
R 1.3Zerstörungsfreie Materialprüfung ausschließlich durch RöntgenblitzgeräteRG + Z2  
R2Betrieb von Röntgeneinrichtungen für die Röntgenstreuung einschl. -beugung und –analyse
R2.1Röntgenstreuung, -beugung und -analyseRH + Z3
R2.2Röntgenstreuung und -analyse ausschließlich für handgehaltene Röntgenfluoreszenzanalysatoren (tragbare RFA)RG + Z1
R3Betrieb von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern, die in Konstruktion, Eigenschaften und Betriebsweise Vollschutz-, Hochschutz- bzw. Basisschutzgeräten entsprechen, sowie von Hochschutzgeräten, Basisschutzgeräten, Gepäckdurchleuchtungs-, Dicken-, Dichte- oder FüllstandsmesseinrichtungenRM5a3
R4Betrieb von SchulröntgeneinrichtungenL4
R5Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungenund von Störstrahlern
R5.1Leitung nach Fachkundegruppe R5RH5.1
R5.2Vor Ort nach Fachkundegruppe R5(berechtigt nicht zur Bestellung zum Strahlenschutzbeauftragten)RG + Z25.2
R6Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen, die der Qualitätssicherung nach den §§ 16 und 17 RöV unterliegen
R6.1Leitung nach Fachkundegruppe R6RH + QS6.1
R6.2Vor Ort nach Fachkundegruppe R6(berechtigt nicht zur Bestellung zum Strahlenschutzbeauftragten)RG + Z2 + QS6.2
R7Betrieb von medizinischen oder tiermedizinischen Röntgeneinrichtungen in der Pathologie, Rechtsmedizin oder medizinischer oder tiermedizinischer Forschung ohne Anwendung am lebenden MenschenRH
R8Betrieb von Elektronenbeschleunigern und Störstrahlern (soweit nicht Fachkundegruppe R3)RH8.1/8.2
R10Wahrnehmung von Aufgaben oder Beschäftigung von Personen im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen oder StörstrahlerRG + FA