Digital Law

Ausschluss russischer Banken aus dem S.W.I.F.T.-Netzwerk

28. Februar 2022

Dr. Jens Ambrock

Infolge des russischen Angriffs auf die Ukraine wird seit einigen Tagen der Ausschluss der russischen Föderation aus der S.W.I.F.T.-Infrastruktur diskutiert. Am 26.02.2022 haben sich die USA und Spitzen der EU darauf verständigt, jedenfalls einzelnen Kreditinstituten Russlands den Zugang zu verwehren.


Funktionsweise von S.W.I.F.T.

Hinter der Abkürzung S.W.I.F.T. verbirgt sich die Society For Worldwide Interbank Financial Telecommunication, eine privatrechtliche Genossenschaft (Société Coopérative) mit Sitz in La Hulpe in Belgien. Sie gehört zu 100 Prozent den beteiligten Kreditinstituten, Wertpapierbörsen und anderen Finanzagenturen aus 212 Staaten aller Kontinente. Die S.W.I.F.T. s.c. bildet die digitale Kommunikationsinfrastruktur als Grundlage internationaler Kapitalbewegungen. Bei den rund 12-17 Millionen Nachrichten, die das Netzwerk täglich durchlaufen, handelt es sich um nahezu sämtliche Auslandstransaktionen sowie um nationale Eilüberweisungen. Hinzu kommen Mitteilungen zum Wertpapiertransfer und zu Devisen- und Geldmärkten wie Depot- und Kreditbestätigungen.

S.W.I.F.T. versendet kein Geld. Der Dienst verschickt lediglich Textnachrichten zwischen der überweisenden und der empfangenden Bank. Dies geschieht über ein eigenes, vom Internet unabhängiges Leitungsnetz. Mithilfe der standardisierten Mitteilungen wird die Empfängerbank aufgefordert, den angewiesenen Betrag auf dem betreffenden Bankkonto gutzuschreiben. Der Geldtransfer selbst erfolgt über Verrechnungskonten, die die Kreditinstitute untereinander wechselseitig vorhalten. In einer ausgeglichenen Finanzwirtschaft ist es nicht notwendig, Geldtransporter zwischen den Banken verkehren zu lassen. Eine Überweisung von Kund:innen der Bank A an solche der Bank B wird auf lange Sicht dadurch ausgeglichen, dass auch regelmäßig Kontoinhaber:innen der Bank B Zahlungen in etwa gleichem Umfang an Geschäftspartner:innen der Bank A vornehmen. Damit die tatsächlich Rechnung aufgeht, sind die Kreditinstitute an Clearing-Systeme angeschlossen, die die Schulden einer Vielzahl von Banken untereinander verrechnet. Die für das Clearing notwendigen Informationen werden in der Regel ebenfalls über S.W.I.F.T. verschickt.

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Haftung für Internetanschlüsse

10. Februar 2022

– Gastbeitrag von Paul Benk

So normal der Internetanschluss auch in den letzten Jahrzehnten geworden ist, die Haftungsrisiken bleiben für Internetanschlussinhaber*innen nach wie vor hoch. Die Gefahr, als Täter*in haftbar gemacht zu werden wächst, während die Störer*innenhaftung abgeschafft ist. Dabei bleibt fraglich, ob das neue Haftungssystem den Rechteinhaber*innen hinreichenden Schutz gewährt. Diese Situation soll anhand der folgenden drei Thesen erläutert werden.

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Google und Facebook in Frankreich verurteilt

9. Februar 2022

Die französische Datenschutzbehörde, die CNIL (Commission Nationale de l‘ Informatique et des Libertes), hat gegen Google ein Bußgeld in Höhe von 150 Millionen Euro und gegen Facebook ein Bußgeld von 60 Millionen Euro verhängt.

Die Regulierungsbehörde hatte eine Reihe von Beschwerden erhalten.

Aufgrund dieser stellte sie einen Verstoß gegen Art. 82 des französisches Datenschutzrechts und gegen die strengen Standards des EU-Rechts durch die Technologiekonzerne fest. Diese würden ihre Nutzer*innen durch manipulative Muster zu einer Zustimmung aller nicht wesentlichen Cookies und somit zu einem kompletten Tracking zwingen.

 

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YouTube veröffentlicht „Copyright Transparency Report“

8. Februar 2022

Im Dezember 2021 veröffentlichte YouTube seinen ersten „Copyright Transparency Report“. Der Bericht umfasst Maßnahmen zur Durchsetzung des Urheberrechts von Januar 2021 bis Juni 2021 und gewährt Einblicke in die verschiedenen Urheberrechtsmanagementsysteme von YouTube.

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Der Erschöpfungsgrundsatz bei digitalen Werken

1. Februar 2022

– Gastbeitrag von Aline Altenhoff

I. Rechtsquellen und Einordnung

Der Fragenkreis um die Anwendbarkeit des urheberrechtlichen Erschöpfungsgrundsatzes auf sog. digitale Werke ist exemplarisch für die Anpassungserfordernisse des traditionellen Urheberrechts an die Gegebenheiten der voranschreitenden Digitalisierung. In den §§ 17 Abs. 2 und 69c Nr. 3 S. 2 UrhG normiert, ordnet der Erschöpfungsgrundsatz an, dass ein mit Zustimmung des oder der Urheber*in innerhalb der Union oder des EWR in den Verkehr gebrachtes Werk ohne weitere Zustimmungserfordernisse weiterverbreitet werden darf. Essentiell ist mithin das Vorliegen einer Verbreitungshandlung. Zweck der Normen ist es, die Verkehrsfähigkeit von Waren sicherzustellen.[1] Während § 17 Abs. 2 UrhG durch Art. 4 Abs. 2 InfoSoc- Richtlinie (RL 2001/29/EG) geprägt ist, ist für den § 69c Nr. 3 S. 2 UrhG der Art. 4 Abs. 2 Software- Richtlinie (RL 2009/24/EG) maßgebend.

Seiner originären Konzeption nach bezieht sich der Erschöpfungsgrundsatz auf körperliche Werke. Nun ist jedoch längst nicht mehr jedes Schriftwerk in einem Buch verkörpert und nicht jede Software befindet sich etwa auf einer CD. E-Books und Software, die via Download erworben werden, sind Teil unseres Alltags geworden. Was bedeutet das nun für die Frage der Erschöpfung am zugrundeliegenden Werk?

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