Wann müssen geteilte Beiträge als „Werbung“ gekennzeichnet werden?
von Sinja Slawig
Zweifelsohne wird es heutzutage immer beliebter, Produkte über die sozialen Netzwerke zu vermarkten. Studien haben gezeigt, dass das Kaufverhalten von Verbraucher*innen eher angeregt wird, wenn diese Empfehlungen von Freund*innen und guten Bekannten erhalten. Traditionelle Marketingstrategien hingegen sind im Vergleich oft weniger erfolgreich. So genannte Influencer*innen werden von Unternehmen sowie Dienstleister*innen instrumentalisiert, damit diese ohne großen Aufwand für sie werben. Durch eine oftmals freundschaftliche und durchaus persönliche Beziehung zu den eigenen Anhänger*innen, lassen sich Produkte besonders gut vermarkten. Problematisch ist hierbei allerdings, dass es den Verbraucher*innen oft schwer fällt zwischen solchen Beiträgen, die aus privaten Gründen und solchen, die gegen eine Vergütung geteilt wurden, zu unterscheiden. In solchen Fällen wird die Gutgläubigkeit und das Vertrauen der Verbraucher*innen missbraucht. Nicht immer steckt eine böse Absicht hinter der Nichtkenntlichmachung von bezahlten oder auch unbezahlten Beiträgen, sondern häufig auch Ungewissheit, welche sich sowohl in Deutschland als auch in den USA zeigt.
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