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Legal Tech und das Anwaltsprivileg – Revolution der Rechtsberatung oder unzulässig?

17. Mai 2021

– Gastbeitrag von Lennart Lehmann

Legal Tech und das Anwaltsprivileg – Revolution der Rechtsberatung oder unzulässig?

Einleitung und einschlägige Normen

Ein viel diskutiertes Thema der letzten Jahre war und ist Legal Technology (kurz: Legal Tech). Sehr umstritten sind die Zulässigkeit der Rechtsberatung mithilfe von technischen Mitteln und die Geschäftsmodelle von einzelnen Anbieter*innen.

Es stellt sich im Hinblick auf die immer bekannteren Inkassodienstleister*innen die Frage, inwieweit diese eine rechtsberatende Tätigkeit im Rahmen des Rechtsdienstleistungsgesetzes ausführen dürfen und wie die Zulässigkeit der aktuellen Geschäftsmodelle zu betrachten ist.

Das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) enthält die relevanten Normen für die Fragestellungen Rund um Legal Tech.

Das Telos des RDG liegt gem. § 1 I 2 RDG darin, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen.[1] Nach § 3 RDG besteht ein grundsätzliches Verbot zum selbstständigen Erbringen von Rechtsdienstleistungen, welches aber mit Erlaubnisvorbehalt umgangen werden kann.[2] Hiervon stellen die Anwaltschaft sowie die in den §§ 5-8 und 10 RDG genannten Normbestände Ausnahmen dar. Nach der Legaldefinition in § 2 I RDG ist eine Rechtsberatung „jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert“.

Definition von Legal Tech

Im Einzelnen besteht Uneinigkeit über die Definition von Legal Tech.[3] Eine Festlegung einer grundlegenden, aber weit gefassten, Umschreibung ist trotzdem zur Diskussion des Themas notwendig. Legal Tech beschreibt die Verwendung algorithmenbasierter Technologien bei der Rechtsanwendung.[4]

Geschäftsmodell

Als Legal Tech-Anbieter*innen sind solche bekannt, die im Internet dem Kunden oder der Kundin im Rahmen einer Inkassodienstleistung anbieten, die Ansprüche für ihn oder sie geltend zu machen.[5] Bekannt ist unter anderem der Anbieter „flightright.de“. Sie stützen sich hierbei insbesondere auf den Ausnahmetatbestand des § 10 I Nr. 1 RDG zum Anwaltsmonopol.

Das Geschäftsmodell solcher Anbieter*innen besteht vor allem darin, die Ansprüche von Rechtsratsuchenden im Rahmen einer Inkassozession geltend zu machen. Die Seiten bieten (zumeist) einen algorithmusgesteuerten, datenbankbasierten Vergleich des Verfahrens der nutzenden Person mit ähnlich gelagerten Verfahren. Diese Tools arbeiten vor allem damit, statistische Modelle zu bisherigen Entscheidungen auszuwerten und auf dieser Grundlage eine Wahrscheinlichkeit zu berechnen, vor Gericht in einem Verfahren erfolgreich zu sein.[6] Bei einer positiven Prognose tritt die nutzende Person meist ihre Ansprüche vertraglich an das jeweilige Unternehmen ab. Das Unternehmen versucht dann, die Ansprüche gegen die gegnerische Partei (außer-)gerichtlich geltend zu machen. Hierbei wird vertraglich oft eine Erfolgshonorierung für die Anbieter*innen ausgehandelt.[7] Kann das beauftragte Unternehmen den Anspruch nicht wirksam geltend machen, so muss die nutzende Person regelmäßig nichts zahlen.[8] Dieses Vertragsmodell erscheint für den juristisch Laien oder die Laiin häufig attraktiv.[9]

Zulässigkeit nach BGH

Ein richtungsweisendes Urteil hat der Bundesgerichtshof mit dem sog. LexFox-Urteil[10] („wenigermiete.de“) 2019 zum Thema der Reichweite der Inkassolizenz aus § 10 I Nr. 1 RDG für Rechtsdienstleister*innen gefällt. Hierin nimmt der BGH auch dazu Stellung, ob die Inkassoerlaubnis für Dienstleister*innen mit dem angesprochenen Geschäftsmodell ausreichend ist, um Rechtsdienstleistungen auszuführen. In diesem Urteil billigt er der LexFox GmbH grundsätzlich zu, seine Dienstleistungen im Rahmen der Inkassodienstleistungserlaubnis nach § 10 I Nr. 1 RDG anzubieten. Daneben betont der Bundesgerichtshof aber, dass er bei der Beurteilung der Geschäftsmodelle von Inkassodienstleister*innen jeweils auf eine Einzelfallbetrachtung abstellt.

Kritikpunkt: Prozessfinanzierung

Ein deutlicher Kritikpunkt an den erläuterten Geschäftsmodellen ist derjenige, dass die Anbieter*innen mit finanziellen Mitteln die eventuell anfallenden Kosten für Verbraucher*innen abfangen. Es wird somit eine Prozessfinanzierung gegen eine Vergütung im Erfolgsfall den Verbraucher*innen angeboten.

Problematisch ist hier vor allem der Vergleich mit der regulären Anwaltschaft. Anwält*innen dürfen grundsätzlich nach Bundesrechtsanwaltsordnung das Kostenrisiko der Mandantschaft nicht übernehmen und auch die Vereinbarung von Erfolgshonoraren nur unter bestimmten Umständen vornehmen.[11] Die derzeitigen Ausformungen der Geschäftsmodelle waren vom Gesetzgeber im Vergleich zu Inkassodienstleister*innen weder bedacht noch gewollt. Es würde durch die fehlenden Regelungen hierzu zu Wertungswidersprüchen in Bezug zu den Regelungen der BRAO und zu einer Benachteiligung der Anwaltschaft kommen.[12]

Kritikpunkt: rechtliche Grundlage

Zu bemängeln ist die rechtliche Grundlage für die Angebote. Die gegebenen Unsicherheiten entsprechen weder dem Schutz der Verbraucher*innen noch dem Wettbewerb. Insbesondere sollte eine (nachträgliche) Einzelfallbetrachtung der Zulässigkeit von verschiedenen Legal Tech-Anwendungen abgelehnt werden. Je nach Ergebnis der Betrachtung des Einzelfalls könnten Ansprüche entfallen und Verfahren sinnlos für die Verbraucherin oder den Verbraucher werden.[13] Es entstehen rechtliche Unklarheiten. Dies entspricht nicht dem Schutzzweck des RDG. Viel eher müssen klare Rahmenregelungen her, um die Rechtssicherheit und -qualität zu gewährleisten. Es muss dem Schutzzweck des RDG entsprechend eine (nicht nur) fachliche Qualität für Rechtsdienstleister*innen gewährt werden, um nicht nur die Nutzenden, sondern auch den Rechtsverkehr zu schützen.

Aktuell nimmt der Bund diese Kritik auf, es gibt bereits Beratungen zu einem Gesetzesentwurf mit deutlichen Veränderungen der derzeitigen rechtlichen Regelung.[14]


[1] Vgl. auch die Gedanken des Gesetzgebers: BT-Drs. 16/3655 (31, 45).

[2] Breun-Goerke, WRP 2020, 1403 (1404).

[3] Martinetz/ Maringele, Quick Guide Legal Tech, S. 3f. m.w.N.; Kuhlmann in Bär/ Grädler/ Mayr , Digitalisierung im Spannungsfeld, Punkt 7.1, S. 88.

[4] Vgl. Podmoglinij/ Timmermann, AnwBl Online 2019, 436 (441).; Buchholtz, JuS 2017, 955 (955).

[5] https://schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/II/Minister/Justizministerkonferenz/Downloads/190605_beschluesse/TOPI_11_Abschlussbericht.pdf;jsessionid=FCCADA9FA6459AA19B71CD50800EEF9C.delivery1-master?__blob=publicationFile&v=1S. 41

[6] von Bünau, Rechtshandbuch Legal Tech, S. 57.; jurisPK-ERV- Biallaß, Band 1, Kapitel 8, Rn. 52

[7] Römermann/ Günther, NJW 2019, 551 (551).

[8] jurisPK-ERV- Biallaß, Band 1, Kapitel 8, Rn. 134.

[9] Stadler/Micklitz, WRP 2003, 559 (559).

[10] BGH NJW 2020, 208 (208ff.).

[11] Hellwig/ Ewer, NJW 2020, 1783 (1784).

[12] Greger, MDR 2018, 897 (899).

[13] Kluth, VuR 2018, 403 ff. m.w.N.; ausführliche Diskussion: v. Lewinski/ Kerstges, MDR 2019, 705 (705ff.).

[14] 0058-21.pdf (bundestag.de); 2020-11-11-ge-rechtsdienstleistungsmarkt-fassung-versendung-lv.pdf (anwaltverein.de)



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