Digital Law

Haftung bei verzerrter Darstellung einer Person in Wikipedia-Beiträgen

16. Februar 2021

Das LG Koblenz hatte sich im Januar dieses Jahres mit der Frage der Haftung bei verzerrender Darstellung einer Person in Wikipedia-Beiträgen auseinanderzusetzen. 

In der Entscheidung ging es dabei vor allem um die Frage, ob eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers durch den Beitrag anzunehmen ist. 

Im konkreten Fall verfasste der Beklagte eine Vielzahl von Angaben im Wikipediaeintrag des Klägers. Unter anderem wurden Falschangaben zur politischen Ausrichtung des Klägers sowie zu seiner Karriere als Musiker gemacht. Zudem wurde eine Nähe zu Verschwörungstheorien rund um den 11.09.2001 in dem Artikel genannt. Auch eine tatsächlich nicht durch den Kläger erfolgte Leugnung des Anschlaghergangs auf den Berliner Weihnachtsmarkt 2016 war Teil der Darstellung durch den Beklagten auf Wikipedia. 

Aus diesen Darstellungen ergaben sich vielfältige Nachteile für den Kläger. 

Dabei war grundsätzlich zunächst festzuhalten, dass Wikipedia-Beiträge durch Betroffene auch bei negativer Darstellung hinzunehmen sind, wenn diese selbst aktiv den öffentlichen Diskurs suchen. Das Persönlichkeitsrecht gewährt insofern gerade keinen Anspruch auf positive Außendarstellung. 

Allerdings soll sich nach Ansicht des LG Koblenz aus dem Selbstverständnis von Wikipedia als Enzyklopädie ein Anspruch auf eine „möglichst weitgehende Objektivität“ ergeben. Dies lässt sich vor allem durch das Vertrauen, welches die Öffentlichkeit der Plattform entgegenbringt, rechtfertigen. 

Definitiv nicht mehr hinzunehmen seien unzutreffende Tatsachenbehauptungen, so das Gericht weiter. Auch bewusst einseitige und negativ verzerrende Darstellung, welche keine innere Logik und Nachvollziehbarkeit erkennen lassen, sollen nach Auffassung des Gerichts als Rechtsverletzung anzusehen sein. 

Die Betroffenen sollen demnach einen Anspruch auf eine Darstellung haben, welche sich an sachlichen Kriterien orientiert. 

Im konkreten Fall führte all dies zu einer Annahme einer Persönlichkeitsrechtsverletzung. 

Moritz C. Heinrich



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