1. Februar 2022
– Gastbeitrag von Aline Altenhoff
I. Rechtsquellen und Einordnung
Der Fragenkreis um die Anwendbarkeit des urheberrechtlichen Erschöpfungsgrundsatzes auf sog. digitale Werke ist exemplarisch für die Anpassungserfordernisse des traditionellen Urheberrechts an die Gegebenheiten der voranschreitenden Digitalisierung. In den §§ 17 Abs. 2 und 69c Nr. 3 S. 2 UrhG normiert, ordnet der Erschöpfungsgrundsatz an, dass ein mit Zustimmung des oder der Urheber*in innerhalb der Union oder des EWR in den Verkehr gebrachtes Werk ohne weitere Zustimmungserfordernisse weiterverbreitet werden darf. Essentiell ist mithin das Vorliegen einer Verbreitungshandlung. Zweck der Normen ist es, die Verkehrsfähigkeit von Waren sicherzustellen.[1] Während § 17 Abs. 2 UrhG durch Art. 4 Abs. 2 InfoSoc- Richtlinie (RL 2001/29/EG) geprägt ist, ist für den § 69c Nr. 3 S. 2 UrhG der Art. 4 Abs. 2 Software- Richtlinie (RL 2009/24/EG) maßgebend.
Seiner originären Konzeption nach bezieht sich der Erschöpfungsgrundsatz auf körperliche Werke. Nun ist jedoch längst nicht mehr jedes Schriftwerk in einem Buch verkörpert und nicht jede Software befindet sich etwa auf einer CD. E-Books und Software, die via Download erworben werden, sind Teil unseres Alltags geworden. Was bedeutet das nun für die Frage der Erschöpfung am zugrundeliegenden Werk?
Weiter…