Digital Law

Gesetzentwurf zur Strafbarkeit von kriminellen Handelsplattformen

8. Dezember 2020

Das Bundesjustizministerium für Justiz und Verbraucherschutz hat am 27.11.2020 einen Gesetzentwurf zur Strafbarkeit des Betreibens von kriminellen Handelsplattformen im Internet veröffentlicht. 

Nach diesem Entwurf soll ein neuer § 127 ins StGB eingefügt werden. 

Danach soll, wer eine Handelsplattform im Internet betreibt, die ihrem Zweck nach zur Ermöglichung oder zur Förderung bestimmter rechtswidriger Taten dient, mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Sollte diese Handlung gewerbsmäßig erfolgen, so wird eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren veranschlagt. 

§ 127 StGB soll dabei abschließend festlegen, welche rechtswidrigen Taten erfasst sind. 

Zunächst einmal sind alle Verbrechen erfasst, also jegliche rechtswidrige Taten mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr nach § 12 Abs. 1 StGB. Zusätzlich dazu zählt § 127 Abs. 1 S. 2 StGB auch eine ganze Reihe von Vergehen auf. So soll z.B. der Handel mit Kinderpornografie, Betäubungsmitteln, Waffen, Sprengstoff, Falschgeld, gefälschten Ausweisen oder gestohlenen Kreditkartendaten erfasst sein. 

Diese Vergehen werden vom geltenden Strafrecht bereits unter hohe Strafen gestellt, jedoch kam bisher für die Plattformbetreibenden lediglich eine Strafbarkeit wegen Beihilfe in Betracht.
Hierauf stützt sich z.B. das momentan laufende Strafverfahren gegen die Plattformbetreibenden des Darknet-Rechenzentrums im sog. „Cyberbunker“ in Traben-Trarbach. 

Jedoch kann es an einer Strafbarkeit wegen Beihilfe dann fehlen, wenn denBetreibenden keine Kenntnis von den gehandelten Waren nachgewiesen werden kann. 

Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit einer Neuregelung. 

Zusätzlich zur Einführung des neuen Straftatbestandes sollen auch effektivere Ermittlungsmöglichkeiten geschaffen werden. 

So soll insbesondere eine Telekommunikationsüberwachung und die Onlinedurchsuchung bei gewerbsmäßiger Begehung möglich sein. 

Bis zum 07.01.2021 haben Länder und Verbände noch Zeit um zum Gesetzentwurf Stellung zu beziehen.

Moritz C. Heinrich



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