Digital Law

Die deutsche Umsetzung von Artikel 13 DSM-RL

5. August 2020

Das Bundesjustizministerium hat am 24. Juni 2020 einen Diskussionsentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/790 vom 17. April 2019 über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt (DSM-RL; DSM für „Digital Single Market“) veröffentlich. Für die Umsetzung des bisher stark umstrittenen Artikel 13 (mittlerweile 17) soll sogar ein neues Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz geschaffen werden.

Am 17. April 2020 wurde die DSM-RL, begleitet von europaweiten Protesten, beschlossen. Bis Juni 2021 muss diese Richtlinie samt Artikel 17 von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.

Artikel 17 regelt die urheberrechtlichen Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen wie beispielsweise YouTube. Die Diensteanbieter sollen demnach dazu verpflichtet werden für sämtliche geteilte Online-Inhalte die Erlaubnis der Urheber*innen, etwa in Form eines Lizenzvertrags, einzuholen. Zudem sollen sie nach Erhalt eines hinreichend begründeten Hinweises von den Rechteinhaber*innen den Zugang zu den entsprechenden Werken unverzüglich sperren und das künftige Hochladen dieser Werke oder sonstigen Schutzgegenstände verhindern. Die Nutzung von fremden Werken zu Zwecken der Karikatur, Parodie oder Pastiches soll weiterhin gesetzlich erlaubt bleiben.

Die Umsetzung von Artikel 17 soll durch ein eigenständiges neues Gesetz erfolgen. Durch das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG-E) soll erstmals gesetzlich die urheberrechtliche Verantwortlichkeit und die Sorgfaltspflichten von Upload-Plattformen für die von ihren Nutzern hochgeladenen Inhalte geregelt werden (§ 1 UrhDaG-E). Den Entwurf vom 24.06.2020 finden Sie hier (ab S. 19).

Die Pflicht zur Lizenzeinholung regelt § 4 UrhDaG-E. Demnach ist „ein Diensteanbieter […] verpflichtet, alle Anstrengungen zu unternehmen, die vertraglichen Nutzungsrechte für die öffentliche Wiedergabe und die hierfür erforderliche Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke zu erwerben.“

§ 5 UrhDaG-E verweist auf die bereits nach dem deutschen Urhebergesetz erlaubten Nutzungen urheberrechtlich geschützter Werke für Zitate (§ 51 UrhG), zu Zwecken der Karikatur, der Parodie und des Pastiches (§ 51a UrhG) sowie für sonstige gesetzlich erlaubte Fälle der öffentlichen Wiedergabe und der hierfür erforderlichen Vervielfältigung nach Teil 1 Abschnitt 6 des Urheberrechtsgesetzes.

Sind geschützte Inhalte nicht lizenziert und ist die Nutzung nicht gesetzlich erlaubt, so ist der Diensteanbieter verpflichtet, auf die Information des Rechtsinhabers hin die entsprechenden Inhalte zu entfernen bzw. den Zugang zu ihnen zu sperren (§§ 10 und 11 UrhDaG-E).

Allerdings soll durch eine Änderung des Gesetzes über die Verwertungsgesellschaften (VGG) künftig der Erhalt sog. kollektiver Lizenzen mit erweiterter Wirkung erleichtert werden (vgl. § 51 VGG-E). Auch das Urhebervertragsrecht soll dahingehend angepasst werden, dass Urheber*innen einen Direktvergütungsanspruch gegenüber den Plattformen erhalten (vgl. § 7 Absatz 1 UrhDaG-E).

Stellungnahmen zum Entwurf konnten bis zum 31.07.2020 eingereicht werden.

Alessandra von Krause



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